Ab Januar: Neue Regelung für die Abgabeverwaltung
Neue Regelung für Apotheken in Nordrhein-Westfalen tritt am 1. Januar 2025 in Kraft
Ab dem 1. Januar 2025 gilt in Nordrhein-Westfalen eine neue Vorschrift für Apotheken: Die Krankenkasse AOK NordWest erlaubt es dann, die kleinste verfügbare Medikamentenpackung abzugeben – selbst wenn diese die übliche Standardgröße überschreitet. Die Änderung soll die Entscheidungsfindung für Apotheker im Rahmen von Entlassmanagement-Programmen erleichtern.
Bisher mussten Apotheken grundsätzlich die kleinste Standardpackung (N1) ausgeben, sofern verfügbar. Da diese Größe jedoch nicht immer vorrätig ist, kam es immer wieder zu Problemen für das Personal. Ersatzkassen gestatten in solchen Fällen bereits jetzt größere Packungen – vorausgesetzt, die Abweichung wird dokumentiert und eine spezielle Pharmazentralnummer (PZN) vorgelegt.
Mit der neuen Regelung übernehmen nun auch die gesetzlichen Krankenkassen in Nordrhein-Westfalen dieses Vorgehen. Ab kommendem Jahr dürfen Apotheken die kleinste verfügbare Packung aushändigen – selbst wenn sie größer als die Standardgröße ist –, müssen dabei jedoch einen verpflichtenden Vermerk über die Ersatzabgabe anfügen. Die Anpassung soll Verzögerungen und Unsicherheiten bei der Rezeptbelieferung verringern.
Die Änderung tritt zu Beginn des Jahres 2025 in Kraft. Apotheken sind dann nicht mehr an die strengen Vorgaben gebunden, wenn die N1-Größe nicht verfügbar ist. Stattdessen können sie die nächstkleinere Option ausgeben, sofern die Abweichung ordnungsgemäß protokolliert wird.






