14 March 2026, 08:10

BSG-Urteil klärt Abrechnung von Rezepturarzneimitteln für Apotheken endgültig

Ein Plakat mit Text und einem Logo, auf dem "Reduzierung der Arzneimittelkosten unter der Biden-Harris-Regierung" steht.

BSG-Urteil klärt Abrechnung von Rezepturarzneimitteln für Apotheken endgültig

Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hat geklärt, wie Apotheken die Abrechnung von Rezepturarzneimitteln mit den Krankenkassen vornehmen müssen. Die Entscheidung bestätigt, dass die Erstattung auf Basis der kleinsten notwendigen Packungsgröße erfolgen muss – selbst wenn nur ein Teil des Inhalts verwendet wird. Damit ist ein langjähriger Streit zwischen Apotheken und Kassen über die Abrechnungspraxis beigelegt.

Laut BSG müssen Apotheken die Kosten nach dem Einkaufspreis der kleinsten für die Rezepturherstellung erforderlichen Packung berechnen. Dies gilt sowohl für Wirkstoffe als auch für Hilfsstoffe. Das Gericht wies die Forderung der Kassen nach einer anteiligen Abrechnung entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch zurück und betonte, dass das abstrakte Preismodell – basierend auf den gelisteten Packungsgrößen – aus Gründen der Vereinfachung weiterhin gilt.

Seit dem 31. Dezember 2023 dürfen Apotheken für parenterale Zubereitungen nicht mehr den vollen Packungspreis in Rechnung stellen. Stattdessen müssen sie nur den tatsächlich verbrauchten Anteil berechnen, um eine Überabrechnung zu vermeiden, die zuvor einen 100-prozentigen Aufschlag auf ungenutzte Anteile umfasste. Das Urteil stellt zudem klar, dass Apotheken nicht verpflichtet sind, Packungen in kleinere Einheiten aufzutrennen oder Reimporte zu beziehen, um Kosten zu sparen.

Der Apotheker Jan Harbecke bestätigte, dass die Frage des "Rezepturrabatts" damit endgültig geklärt sei. Apotheken müssen künftig keine Rechnungen über die kleinste Packung auf Anfrage einzelner Kassen vorlegen oder Inspektionen befürchten. Zudem entschied das Gericht, dass Krankenkassen die Vorschriften der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) nicht mit Verweis auf Wirtschaftlichkeitserwägungen außer Kraft setzen dürfen.

Obwohl das Urteil die Abrechnung vereinfacht, führt es keine neuen Mengenbegrenzungen oder Lagerungsvorschriften für Apothekenbestände ein. Die Meldung von Rückrufen bleibt gemäß §§ 48a/48b AMG weiterhin verpflichtend.

Die Entscheidung des BSG schafft klare Abrechnungsregeln für Rezepturarzneimittel und stellt sicher, dass Apotheken die Erstattung an die kleinste notwendige Packungsgröße knüpfen. Das Urteil beseitigt Unklarheiten bei der teilweisen Verwendung von Packungen und stärkt die bestehenden Vorschriften. Apotheken müssen sich künftig keine Auseinandersetzungen mehr über anteilige Wirkstoffberechnungen gefallen lassen, während die Kassen das standardisierte Preismodell akzeptieren müssen.

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