25 January 2026, 14:11

Münsterer Gericht lockert Verbote für Israel-kritische Parolen – doch nicht alle Sprüche sind erlaubt

Eine detaillierte Karte von Israel und Palästina, die Städte, Flüsse und andere geografische Merkmale zeigt, mit Text und Linien, die das Ausmaß des Konflikts zwischen den beiden Ländern angeben.

Münsterer Gericht lockert Verbote für Israel-kritische Parolen – doch nicht alle Sprüche sind erlaubt

Ein deutsches Gericht hat ein neues Urteil zu umstrittenen politischen Parolen im Zusammenhang mit dem Israel-Palästina-Konflikt gefällt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster entschied, dass die Aberkennung des Existenzrechts Israels bei öffentlichen Veranstaltungen nicht pauschal verboten werden darf. Andere Parolen, darunter ein bekannter pro-palästinensischer Slogan, bleiben jedoch nach geltendem Recht untersagt.

Die Entscheidung fällt zu einer Zeit, in der untere Instanzen weiterhin mit widersprüchlichen Auslegungen ähnlicher Äußerungen kämpfen – eine rechtliche Klarheit ist damit vorerst nicht in Sicht.

Das OVG Münster urteilte am Freitag, dass die schlichte Leugnung von Israels Existenzrecht nicht als Straftatbestand gewertet werden kann. Das Gericht begründete dies mit dem Schutz der Meinungsfreiheit. Damit kippte es pauschale Verbote des Spruchs „Es gibt nur einen Staat – Palästina 48“, den die Richter nicht in direktem Zusammenhang mit der Ideologie der Hamas sahen.

Gleichzeitig bestätigte das Gericht die Einschränkungen für andere Parolen. Der Ruf „Yalla, yalla, Intifada“ bleibt verboten, da die Richter darin eine mögliche Hetze erkannten – insbesondere vor dem Hintergrund des anhaltenden Gaza-Konflikts. Zwar könne „Intifada“ auch gewaltfreien Widerstand umfassen, doch die historische Verknüpfung des Begriffs mit Gewalt rechtfertige das Verbot, hieß es in der Begründung. Ebenfalls aufrechterhalten wurde das Verbot von „Vom Fluss bis zum Meer wird Palästina frei sein“, obwohl Argumentiert wurde, der Slogan fordere Freiheit statt Gewalt. Zu dieser Parole gibt es in unteren Instanzen widersprüchliche Urteile, und noch keine höhere Instanz hat eine abschließende Entscheidung getroffen. Stand Januar 2026 sind keine Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig, die klären sollen, ob der Spruch – in Verbindung mit Hamas-Verbrechen – eine Beleidigung darstellt. Laufende Streitfälle in Köln und Berlin könnten zwar noch eskalieren, doch ein Zeitplan steht nicht fest.

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Das Urteil lässt einige Parolen zu, während andere verboten bleiben – ein Flickenteppich an Rechtsstandards entsteht. Da untere Gerichte weiterhin unterschiedliche Auffassungen vertreten und keine höhere Instanz die grundsätzliche Debatte geklärt hat, müssen öffentliche Versammlungen in Deutschland vorerst ohne einheitlichen rechtlichen Rahmen agieren.