NRW beharrt auf umstrittenem fiktivem Ehegatteneinkommen von 538 Euro
Hellmuth OrtmannNRW beharrt auf umstrittenem fiktivem Ehegatteneinkommen von 538 Euro
Nordrhein-Westfalen hält an fiktivem Ehegatteneinkommen von 538 Euro in Beamtenbesoldungsberechnungen fest
Nordrhein-Westfalen (NRW) berücksichtigt weiterhin ein fiktives Ehegatteneinkommen von 538 Euro bei der Berechnung der Beamtengehälter. Diese Praxis unterscheidet sich von der in anderen Bundesländern, wo entsprechende Regelungen entweder abgeschafft oder angepasst wurden. Der Finanzminister des Landes hat nun mögliche Änderungen in künftigen Gesetzesvorhaben angedeutet.
Die meisten Bundesländer wenden die Regelung zum fiktiven Ehegatteneinkommen von 538 Euro nicht mehr an. Berlin hat sie nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vollständig gestrichen. Rheinland-Pfalz setzt stattdessen auf ein Alleinverdiener-Familienmodell. Bayern hingegen legt ein deutlich höheres fiktives Einkommen von 20.000 Euro zugrunde, während Niedersachsen den Alleinverdiener-Maßstab gänzlich ablehnt und stattdessen einen Netto-Äquivalenzwert von 1,8 des Medianeinkommens verwendet.
NRW bleibt eine Ausnahme, indem es die 538 Euro weiterhin in seine Berechnungen einbezieht. Anders als andere Länder ermöglicht das Land Beamten, einen Antrag auf Streichung des fiktiven Einkommens zu stellen, statt einen förmlichen Widerspruch zu verlangen. Finanzminister Marcus Optendrenk verteidigt das Antragsverfahren als soziale Absicherung für betroffene Beschäftigte.
Rechtsexperten kritisieren das geltende Gesetz seit Langem als verfassungswidrig. Dennoch hält NRW an der Praxis fest, deutet aber mögliche Überarbeitungen in kommenden Novellen an.
Das fiktive Einkommen erhöht zwar rechnerisch das zu versteuernde Einkommen, bringt den Beamten jedoch keine realen finanziellen Vorteile. NRWs Vorgehen steht im Kontrast zu anderen Ländern, in denen entweder Widersprüche zwingend erforderlich sind oder die Regelung komplett entfallen ist. Die Äußerungen des Ministers lassen vermuten, dass in künftigen Gesetzesänderungen noch Anpassungen vorgenommen werden könnten.






