03 March 2026, 00:24

Richtungsweisendes Urteil zur Berechnung des Verfahrenswerts bei Hofeigenschaftsaufhebung

Ein altes Dokument mit einer Zeichnung eines Hofs in einem Feld, umgeben von Häusern, Bäumen und einem Himmel, mit der Beschriftung "Surgensburg, Deutschland - Landschaft eines Hofs".

Richtungsweisendes Urteil zur Berechnung des Verfahrenswerts bei Hofeigenschaftsaufhebung

Ein Rechtsstreit über die Aufhebung der Hofeigenschaft eines landwirtschaftlichen Betriebs nach der Höfeordnung hat zu einem richtungsweisenden Urteil des Oberlandesgerichts geführt. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, wie der Verfahrenswert zu berechnen ist – mit widersprüchlichen Argumenten, ob der Marktwert oder der Einheitswert (steuerlicher Einheitswert) zugrunde gelegt werden sollte. Nach monatelangen Diskussionen legte das Gericht schließlich einen reduzierten Betrag von 81.285 Euro fest.

Der Fall begann, als ein Landwirt die Streichung der Hofeigenschaft für ein Grundstück beantragte. Das zuständige Amtsgericht hatte den Verfahrenswert zunächst auf 14.000 Euro festgesetzt und sich dabei auf den Marktwert der Immobilie gemäß § 36 des Gerichts- und Notarkostengesetzes gestützt. Der regionale Rechnungsprüfer widersprach jedoch dieser Bewertung mit der Begründung, der Gesamtwert des Hofes sei unterschätzt worden, und forderte stattdessen 185.400 Euro.

Das Oberlandesgericht griff später ein und entschied, dass der Verfahrenswert 182.170 Euro nicht überschreiten dürfe – ein Betrag, der bereits in einem früheren Teilabhilfebeschluss eines unteren Gerichts festgelegt worden war. In seiner Begründung verwies das Gericht auf die anhaltende juristische Debatte: Einige Obergerichte vertreten die Auffassung, dass statt des Marktwerts der Einheitswert herangezogen werden sollte. Zudem könne in bestimmten Fällen die mit dem Grundstück verbundenen Verbindlichkeiten vom Marktwert abgezogen werden.

Letztlich einigte sich das Gericht auf einen Kompromiss und senkte den Verfahrenswert auf 81.285 Euro. Diese Entscheidung steht im Einklang mit einem übergeordneten Urteil desselben Gerichts aus dem Jahr 2024 (Aktenzeichen: 12 U 123/24), das die Berechnung des Verfahrenswerts in ähnlichen Fällen bundesweit vereinheitlicht hat.

Das Urteil klärt, wie der Verfahrenswert bei der Aufhebung der Hofeigenschaft nach der Höfeordnung zu ermitteln ist. Es confirms, dass primär der Marktwert maßgeblich bleibt, wobei jedoch Abzüge für Verbindlichkeiten möglich sind. Zudem stärkt die Entscheidung den Präzedenzfall von 2024 und sorgt so für Rechtssicherheit in künftigen Verfahren.

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